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gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehlfsfrist

  • kristin78
  • 20. Januar 2007 um 23:49
  • Erledigt
  • kristin78
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 20. Januar 2007 um 23:49
    • #1

    Hallo ihr Lieben.....

    Welche Wirkung hat ein Einspruch auf die Fälligkeit der Steuerschuld ?


    Liege ich mit meinen folgenden Gedanken richtig.....?

    Der Steuerpflichtige kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ( 1 Monat nach bekanntgabe ) Einspruch einlegen.
    Hier kann man ja zwischen zwei der gerichtlichen Rechtsbehelfsfrist und der außergerichtlichen Rechtsbehelfsfrist unterscheiden.......!!????


    Für eure Gedanken und Anregungen bin ich euch sehr dankbar

    lg Kristin

  • JayC
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    259
    • 20. Januar 2007 um 23:57
    • #2

    Hi,

    grds. begründet ein Einspruch keine steueraufschiebende Wirkung! D.h. auch wenn ein Einspruch eingelegt wird, so wird die Steuerschuld am Fälligkeitstag fällig. Abhilfe schaft ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Vgl. § 361 AO :

    Zitat

    § 361 Abs. 1 AO
    Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von
    Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

    JC

  • kristin78
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 21. Januar 2007 um 00:16
    • #3

    danke erstmal für diese gedanken
    aber mal ne andere Frage was heisst die abkürzung grds??????

  • JayC
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    259
    • 21. Januar 2007 um 00:17
    • #4

    grds = grundsätzlich

    JC

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