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Handlungsvollmacht

  • bibilein
  • 6. Januar 2007 um 13:18
  • Erledigt
  • bibilein
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    12
    • 6. Januar 2007 um 13:18
    • #1

    Hallo,

    ich hänge bei der Bearbeitung folgender Frage:

    Der Autohändler A schickt seinen Angestellten B zur Fachmesse, um dort eine Posten moderner Autoradios zu kaufen und teilt das telefonisch dem ihm bekannten Hersteller G mit. Später überlegt A es sich anders und sagt B er möge die Radios doch nicht kaufen, sondern nur prüfen und Informationsmaterial mitbringen. B ist begeistert von den moderenn Anlagen und kauft auf der Messe im Namen des A 1000 Stück.
    G verlangt von A Zahlung und Abnahme. Zu Recht?

    Ich bin mir nicht sicher, ist der Vertrag zustande gekommen, da G ja nichts davon wissen konnte, das nun doch keine Radios mehr gekauft werden sollten? Und was passiert dann?

    Oder ist der Vertrag schwebend unwirksam?

    Über Eure Ideen dazu würde ich mich freuen.

    Gruß

    Bianka

  • Hey Gast!
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  • Markus2
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 8. Januar 2007 um 00:33
    • #2

    Ich würde sagen, dass der Kaufvertrag zwischen A und G gültig ist. G kann von A Zahlung und Abnahme verlangen.

    siehe § 170 BGB: "Wird die Volmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird."
    § 173 ist in dem beschriebenen Fall nicht von Bedeutung.

  • bibilein
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    12
    • 8. Januar 2007 um 16:16
    • #3

    Hallo Markus,

    vielen Dank für die Antwort.

    Hast mir damit sehr geholfen!

    Gruß

    Bianka

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