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Herausgabeanspruch §985 oder auch §812

  • Miezekatze
  • 2. August 2006 um 16:58
  • Erledigt
  • Miezekatze
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    20
    • 2. August 2006 um 16:58
    • #1

    hi

    fall: 13 jähriger kauft nen fahrrad, macht eine anzahlung, einigung und übergabe etc. danach fällt verkäufer auf das er nicht volljährig war, schickt den eltern ein schreiben das sie einwilligen sollen.. nach 3 wochen immer noch keine antwort.

    dadurch ist ja kein kaufvertrag zu stande gekommen etc. nun denkt man eigentlich an herausgabeanspruch nach 812 bgb, auch eigentlich richtig... könnte ich denn jetzt das auch über 985 bgb regeln ? der jugendliche ist ja besitzer geworden, und der eigentümer ist ja eigentümer geblieben. da aber jetzt der grund für den besitz weggefallen ist (kein kaufvertrag / kein geld / keine zahlungen) hat der besitzer kein recht mehr zum besitz und der eigentümer kann das fahrrad herausverlangen.. wäre dies auch möglich ? hab glaub ich in der klausur alles richtig gemacht nur halt mit 985 argumentiert und nicht mit 812....

    mfg

    ___________________
    http://www.APSnet.de

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 30. Mai 2009 um 09:58
    • #2

    Ich komme zu einem anderen Ergebnis

    § 985 BGB greift nicht. Der Verkäufer hat sein Eigentum an den Minderjährigen verloren. Grund: Die erfolgte Übereignung ist ein Vertrag, der dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Daher ist er zustimmungsfrei. Da ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart wurde, geht das Eigentum mit Übergabe auf den Minderjährigen über.

    § 812 I BGB ist von beiden die richtige Anspruchsgrundlage. Der Kaufvertrag war mangels Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zunächst schwebend unwirksam und wurde infolge der Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam (Fiktion nach Fristablauf). Der Minderjährige bedurfte der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Vertragsschluss.

    Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags hat keine Auswirkung auf den Bestand des Übereignungsvertrags. Ergo kann ein Anspruch auf Herausgabe nur auf § 812 I BGB gestützt werden.

    Übrigens ist der Besitzerwerb in verschiedenen Formen möglich und dementsprechend ist der Erwerb des unmittelbaren Besitzes bei der Eigentumsübertragung eine unter mehreren möglichen Voraussetzungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Donald (30. Mai 2009 um 10:18)

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