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Buchführung und Bilanzierung

  • tanja8777
  • 4. April 2006 um 13:28
  • Erledigt
  • tanja8777
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    8
    • 4. April 2006 um 13:28
    • #1

    Hi Leute habe voll das Problem mit der blöden Buchführung und Bilanzierung.
    Könnt ihr mir da etwas helfen?
    Event. Tips geben, wie man das blöde Fach Kapieren kann? (Bücher)

    Meine Frage ist als anhang

    Dateien

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  • hayfu
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    314
    • 4. April 2006 um 14:44
    • #2

    Basiswissen Rechnungswesen. Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung, Controlling
    von Volker Schultz
    Das soll ganz gut sein.


    zu Aufgabe 2:

    § 1 [Istkaufmann] HGB
    (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

    (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

    § 2 [Kannkaufmann] HGB

    1Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. 3Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.


    Da das Gewerbe lt. Aufgabenstellung im Handelsregister eingetragen ist, wird es auf jeden Fall nach HGB buchführungspflichtig


    zu Aufgabe 3:

    Niemals buchen ohne Beleg!!!
    Hier aber: Beleg vom Gesprächspartner quittieren lassen, und da es eine Kleinbetragsrechnung ist, nach (§ 33 UStDV) erstellen!!!

  • koopi
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    114
    • 5. April 2006 um 10:28
    • #3

    Hallo,

    vielleicht helfen dir auch die Skripte unter bankstudent.de weiter. Es sind die Mitschriften aus meinem Studium, wo ich versucht habe, den Stoff übersichtlich aufzubereiten.

    Viele Grüße

    Jens

    --------------------------------------------------------------------------
    Webmaster bankstudent.de - Wirtschaftsstudium online
    jetzt neu unter: http://www.jens-koopmann.de

  • mita
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    21
    • 7. April 2006 um 17:55
    • #4

    Anbei mal mein Lösungsvorschlag.
    Bei Aufgabe 3 auf jeden Fall die zwingenden Angaben eintragen.
    Aber nicht nur abschreiben, sondern zum Verständnis nutzen.
    Viel Spaß

    2.

    Frau M. betreibt nach § 1 HGB ein Handelsgewerbe und ist daher Musskaufmann.
    („Kaufmann im Sinne des HGB ist wer ein Handelsgewerbe betreibt“)
    („Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der ……. Arten von Geschäften zum Gegenstand hat:“)
    Zutreffend für Frau M. ist § 1, 1. „ die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) …………………“).
    § 238 HGB legt eindeutig die Buchführungspflicht für den Kaufmann fest.
    Frau M. ist nach Handelsrecht buchführungspflichtig.
    Die Pflicht zur Buchführung nach Steuerrecht ergibt sich aus § 140 AO.
    Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher…. zu führen hat,……..hat die Verpflichtung, die ihm nach anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
    Frau M. ist demnach auch nach Steuerrecht buchführungspflichtig.

    Auch wenn Frau M. i.S.d.G. kein Kaufmann wäre, ist sie a.G. des Gewinns (40.000,-€) nach Steuerrecht (§141 AO) buchführungspflichtig.

    3.
    Nach § 238 HGB ist die Buchführung klar, übersichtlich……….. zu führen, so dass diese einen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens Aufschluss gibt.
    Die Geschäftsvorfälle müssen sich verfolgen lassen.
    Belege sind schriftliche, beweiskräftige Aufzeichnungen und daher unerlässlich für eine Buchung.
    Keine Buchung ohne Beleg !
    Der Betrag für das Telefongespräch hätte daher nicht aus der Kasse entnommen werden dürfen.
    Erst nach Vorlage des Beleges, in diesem Fall eines „Künstlichen Beleges“ unter Angabe der geforderten Daten wie Zeit, Grund, Höhe und Unterschrift des Kostenverursachers ist eine Buchung möglich.

    Beleg Nr.: lfd.Nr.

    Zeitpunkt der Ausgaben:………… (Angabe zwingend)

    Verwendungszweck: dienstl. Telefonat mit……., wegen…… (Angabe zwingend)

    Empfänger: ……. (Angabe zwingend)

    Summe: ….xxxxx € (Angabe zwingend)

    Ort: ………… Datum:……………….

    Unterschrift:………….. (zwingend)

  • Dy1401
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 11. April 2006 um 18:16
    • #5

    Hi!

    Also Frau Maruska ist sowohl nach handelsrecht als auch nach steuerrecht buchhaltungspflichtig. Nach dem handelsrecht sind alle kaufleute buchhaltungspflichtig § 1,2.3,5 und 6 HGB.
    § 1 HGB ISt-Kaufmann - Kauffrau kraft ihrer Tätigkeit. Handelsgewerbe, Betrieb in kaufm. Weise zu führen.

    Nach § 238 Abs. 1 HGB, ist jeder, Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen. Nach dem Steuerrecht sind alle handelsrechtlichen Buchführungspflichten zur Führung von Büchern verpflichtet (abgeleitete [derivate] Buchführungspflicht §140 und §141 AO.

    Machst wohl auh ein Fernstudium bei der SGD? Ich bin jetzt fast am Ende und habe es bald geschafft.

    Du musst einfach nur langsam an jede Aufgabe herangehen und nicht gleich aufgeben. Die Frage ansehen und wenn du es nicht weißt, erstmal nachgucken. Es wird noch ein bisschen komplizierter mit den Einsendeaufgaben, wenn du weiter machst.

    Gib nicht so schnell auf!

    Bis dann
    Mandy

  • wiesel27
    Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    93
    • 17. April 2006 um 19:19
    • #6

    Sorry, bin auf der falschen seite gewesen.

    Unser Problem wird nicht sein, daß günstige Gelegenheiten für wirklich motivierte Menschen fehlen, sondern daß motivierte Menschen fehlen, die bereit und fähig sind, die Gelegenheiten zu nutzen.

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